§49

Ordnungswidrigkeiten Административные правонарушения

Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften ·4 ·advanced ordnungswidrigkeiten strafrecht verkehrsrecht
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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
  2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
  3. die Geschwindigkeit nach § 3,
  4. den Abstand nach § 4,
  5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
  6. das Vorbeifahren nach § 6,
  7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, 7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
  8. die Vorfahrt nach § 8,
  9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
  10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
  11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
  12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
  13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
  14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
  15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15a. das Abschleppen nach § 15a,
  16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
  17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
  18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
  19. das Verhalten
  • an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
  • an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
  1. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder RollstuhlnutzerRückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
  2. die Ladung nach § 22,
  3. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
  4. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
  5. das Verhalten
  • als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
  • an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
  • auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
  1. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
  2. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
  3. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
  4. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
  5. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3, verstößt.
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Административным правонарушением в смысле § 24 абзац 1 Закона о дорожном движении считается умышленное или по неосторожности нарушение предписаний о

• Умышленное нарушение

• Нарушение по неосторожности

Оригинал DE

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
  2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
  3. die Geschwindigkeit nach § 3,
  4. den Abstand nach § 4,
  5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
  6. das Vorbeifahren nach § 6,
  7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, 7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
  8. die Vorfahrt nach § 8,
  9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
  10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
  11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
  12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
  13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
  14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
  15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15a. das Abschleppen nach § 15a,
  16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
  17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
  18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
  19. das Verhalten
  • an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
  • an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
  1. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder RollstuhlnutzerRückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
  2. die Ladung nach § 22,
  3. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
  4. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
  5. das Verhalten
  • als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
  • an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
  • auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
  1. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
  2. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
  3. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
  4. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
  5. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3, verstößt.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, 1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
  2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
  3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
  5. (weggefalle

n)

  1. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
  2. entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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Административным правонарушением в смысле § 24 абзац 1 Закона о дорожном движении считается также умышленное или по неосторожности

• Другие нарушения

• Умышленно или по неосторожности

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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, 1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
  2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
  3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
  5. (weggefalle

n)

  1. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
  2. entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
  2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
  5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
  6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
  7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
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Административным правонарушением в смысле § 24 абзац 1 Закона о дорожном движении считается также умышленное или по неосторожности

• Расширенные нарушения

• Умышленно или по неосторожности

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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
  2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
  5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
  6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
  7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, 1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
  2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
  3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
  4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
  5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
  6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
  7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
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Административным правонарушением в смысле § 24 абзац 1 Закона о дорожном движении считается также умышленное или по неосторожности

• Другие примеры

• Умышленно или по неосторожности

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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, 1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
  2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
  3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
  4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
  5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
  6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
  7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
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Fahrschul-Tipp
Соблюдайте все правила дорожного движения, чтобы избежать административных правонарушений.
Определение административного правонарушения
🇩🇪 Германия
В Германии административные правонарушения в дорожном движении регулируются § 24 StVG и § 49 StVO.
🇷🇺 СНГ
В России административные правонарушения регулируются Кодексом об административных правонарушениях, и нарушения ПДД также считаются административными правонарушениями.
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Я ехал по автобану A5 в направлении Франкфурта, когда заметил, что многие водители превышают скорость. Я решил последовать их примеру и тоже увеличил скорость, не обращая внимания на ограничения. Вскоре меня остановила полиция. Офицер объяснил, что я нарушил правила дорожного движения, и это считается административным правонарушением. Мне выписали штраф и предупредили, что в будущем нужно быть более внимательным. Это был урок, что даже если другие нарушают правила, это не оправдание для меня делать то же самое. В Германии такие нарушения строго наказываются, и лучше всегда соблюдать правила, чтобы избежать неприятностей.

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§49 ·
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1
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn jemand absichtlich oder aus Versehen gegen Verkehrsregeln verstößt.
Vorsätzliche Verstöße
Fahrlässige Verstöße
2
Auch andere vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen können Ordnungswidrigkeiten sein.
Weitere Verstöße
Absicht oder Fahrlässigkeit
3
Zusätzlich gibt es weitere Handlungen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten.
Erweiterte Verstöße
Absicht oder Fahrlässigkeit
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Schließlich gelten auch andere vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen als Ordnungswidrigkeiten.
Weitere Beispiele
Absicht oder Fahrlässigkeit
1
Нарушение правил дорожного движения, совершенное умышленно или по неосторожности, считается административным правонарушением.
Умышленное нарушение
Нарушение по неосторожности
2
Другие действия, совершенные умышленно или по неосторожности, также считаются административными правонарушениями.
Другие нарушения
Умышленно или по неосторожности
3
Дополнительно, другие действия могут считаться административными правонарушениями.
Расширенные нарушения
Умышленно или по неосторожности
4
Наконец, другие действия, совершенные умышленно или по неосторожности, также считаются административными правонарушениями.
Другие примеры
Умышленно или по неосторожности
Farbe