Inkrafttreten, Außerkrafttreten Вступление в силу, утрата силы
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Настоящее постановление вступает в силу 1 апреля 2013 года.
• Дата вступления в силу
• Начало действия правил
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:
- Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
- Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.
- Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
- Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.
Schlussformel sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen (Fundstelle: BGBl. I 2013, 390 - 393) 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) 1 Zeichen 101 Gefahrstelle Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. 2 Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts 3 Zeichen 103 Kurve 4 Zeichen 105 Doppelkurve 5 Zeichen 108 Gefälle 6 Zeichen 110 Steigung 7 Zeichen 112 sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Unebene Fahrbahn 8 Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz 9 Zeichen 117 Seitenwind 10 Zeichen 120 Verengte Fahrbahn 11 Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn 12 Zeichen 123 Arbeitsstelle 13 Zeichen 124 Stau 14 Zeichen 125 sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Gegenverkehr 15 Zeichen 131 Lichtzeichenanlage 16 Zeichen 133 Fußgänger 17 Zeichen 136 Kinder 18 Zeichen 138 Radverkehr 19 Zeichen 142 Wildwechsel Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) 20 Zeichen 151 Bahnübergang 21 Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen 22 Zeichen 159 Zweistreifige Bake Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang 23 Zeichen 162 Einstreifige Bake Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 - 410; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201 Andreaskreuz Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
- außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. 4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. 2 Zeichen 205 Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. 2.1 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 2.2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 3 Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. 3.1 Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. 3.2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. Zu 2 und 3 Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. 4 Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen zu 5 bis 7 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. 5 Zeichen 209 Rechts 6 Zeichen 211 Hier rechts 7 Zeichen 214 Geradeaus oder rechts 8 Zeichen 215 Kreisverkehr Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden. 9 Zeichen 220 Einbahnstraße Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. 9.1 Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205. Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt 10 Zeichen 222 Rechts vorbei Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben. Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände Zu 11 bis 13 Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 11 Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 11.1 Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. 12 Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren Ge- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. 13 Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen Ge- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 14 Zeichen 224 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Haltestelle Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. 15 Zeichen 229 Taxenstand Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Haltund Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. 15.1 Zeichen 230 Ladebereich Ge- oder Verbot 1. Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig. 2. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Erläuterung Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet. Abschnitt 5 Sonderwege 16 Zeichen 237 Radweg Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. 17 Zeichen 238 Ge- oder Verbot 1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht). sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Reitweg 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. 18 Zeichen 239 Gehweg Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. 19 Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg Ge- oder Verbot
- Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.
- Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
- Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
- § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 20 Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. 4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 21 Zeichen 242.1 Beginn einer Fußgängerzone Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. 22 Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone 23 Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. 24 Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße 24.1 Zeichen 244.3 Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Beginn einer Fahrradzone Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. 24.2 Zeichen 244.4 Ende einer Fahrradzone 25 Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen. 2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. 4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist. Ge- oder Verbot25.1 Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 6 Verkehrsverbote 26 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. 27 Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet. Ge- oder Verbot27.1 Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. 28 Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art Ge- oder Verbot
- Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
- Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
- Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden. 29 Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen Ge- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 30 Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t Ge- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 30.1 Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: 1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt. 2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
- dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird. 3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. Erläuterung Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig. 31 Zeichen 254 Verbot für Radverkehr Ge- oder Verbot Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV 32 Zeichen 255 Verbot für Krafträder Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas 33 Zeichen 259 Ge- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Verbot für Fußgänger 34 Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 35 Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Ge- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern zu 36 bis 40 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten. Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar. 36 Zeichen 262 Tatsächliche Masse Ge- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 37 Zeichen 263 Tatsächliche Achslast Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 38 Zeichen 264 Tatsächliche Breite Erläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 39 Zeichen 265 Erläuterung sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Tatsächliche Höhe Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 40 Zeichen 266 Tatsächliche Länge Ge- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. 41 Zeichen 267 Verbot der Einfahrt Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. 41.1 Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen. 42 Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. 43 Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen. 44 Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Ge- oder Verbot 1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten. 2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen. Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f. 45 Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 46 Freistellung vom Verkehrsverbot nach
Правила дорожного движения от 16 ноября 1970 года (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), в последний раз изменённые статьёй 1 постановления от 1 декабря 2010 года (BGBl. I S. 1737), утрачивают силу с указанными ниже условиями в день, указанный в абзаце 1:
• Дата утраты силы
• Старые правила больше не действуют
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:
- Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
- Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.
- Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
- Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.
Schlussformel sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen (Fundstelle: BGBl. I 2013, 390 - 393) 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) 1 Zeichen 101 Gefahrstelle Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. 2 Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts 3 Zeichen 103 Kurve 4 Zeichen 105 Doppelkurve 5 Zeichen 108 Gefälle 6 Zeichen 110 Steigung 7 Zeichen 112 sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Unebene Fahrbahn 8 Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz 9 Zeichen 117 Seitenwind 10 Zeichen 120 Verengte Fahrbahn 11 Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn 12 Zeichen 123 Arbeitsstelle 13 Zeichen 124 Stau 14 Zeichen 125 sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Gegenverkehr 15 Zeichen 131 Lichtzeichenanlage 16 Zeichen 133 Fußgänger 17 Zeichen 136 Kinder 18 Zeichen 138 Radverkehr 19 Zeichen 142 Wildwechsel Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) 20 Zeichen 151 Bahnübergang 21 Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen 22 Zeichen 159 Zweistreifige Bake Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang 23 Zeichen 162 Einstreifige Bake Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 - 410; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201 Andreaskreuz Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
- außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. 4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. 2 Zeichen 205 Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. 2.1 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 2.2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. 3 Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. 3.1 Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. 3.2 Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. Zu 2 und 3 Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. 4 Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen zu 5 bis 7 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. 5 Zeichen 209 Rechts 6 Zeichen 211 Hier rechts 7 Zeichen 214 Geradeaus oder rechts 8 Zeichen 215 Kreisverkehr Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden. 9 Zeichen 220 Einbahnstraße Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. 9.1 Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205. Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt 10 Zeichen 222 Rechts vorbei Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben. Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände Zu 11 bis 13 Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. 11 Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren Ge- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. 11.1 Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. 12 Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren Ge- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. 13 Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen Ge- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 14 Zeichen 224 Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Haltestelle Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. 15 Zeichen 229 Taxenstand Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Haltund Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. 15.1 Zeichen 230 Ladebereich Ge- oder Verbot 1. Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig. 2. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Erläuterung Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet. Abschnitt 5 Sonderwege 16 Zeichen 237 Radweg Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. 17 Zeichen 238 Ge- oder Verbot 1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht). sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Reitweg 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. 18 Zeichen 239 Gehweg Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. 19 Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg Ge- oder Verbot
- Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.
- Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
- Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
- § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 20 Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg Ge- oder Verbot 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren. 4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. 5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). 21 Zeichen 242.1 Beginn einer Fußgängerzone Ge- oder Verbot 1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen. 2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend. 22 Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone 23 Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. 24 Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße 24.1 Zeichen 244.3 Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Beginn einer Fahrradzone Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. 2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt. 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. 24.2 Zeichen 244.4 Ende einer Fahrradzone 25 Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen Ge- oder Verbot 1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen. 2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. 4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist. Ge- oder Verbot25.1 Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 6 Verkehrsverbote 26 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. 27 Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet. Ge- oder Verbot27.1 Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. 28 Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art Ge- oder Verbot
- Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
- Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
- Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden. 29 Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen Ge- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 30 Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t Ge- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 30.1 Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: 1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt. 2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
- dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird. 3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. Erläuterung Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig. 31 Zeichen 254 Verbot für Radverkehr Ge- oder Verbot Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV 32 Zeichen 255 Verbot für Krafträder Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas 33 Zeichen 259 Ge- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Verbot für Fußgänger 34 Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge Ge- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge 35 Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Ge- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern zu 36 bis 40 Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten. Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar. 36 Zeichen 262 Tatsächliche Masse Ge- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 37 Zeichen 263 Tatsächliche Achslast Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 38 Zeichen 264 Tatsächliche Breite Erläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 39 Zeichen 265 Erläuterung sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Tatsächliche Höhe Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist. 40 Zeichen 266 Tatsächliche Länge Ge- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge. 41 Zeichen 267 Verbot der Einfahrt Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist. Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. 41.1 Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen. 42 Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren. 43 Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen. 44 Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone Ge- oder Verbot 1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten. 2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein. sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 1 2 3 lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen 3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen. Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f. 45 Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone 46 Freistellung vom Verkehrsverbot nach
Я ехал по автобану A9 в направлении Мюнхена и вспомнил, что с 1 апреля 2013 года вступили в силу новые правила дорожного движения. Ранее я не обращал внимания на изменения, но теперь понял, что старые правила больше не действуют. Это напомнило мне, как важно следить за датами вступления в силу новых постановлений, чтобы избежать неприятностей и штрафов. Я решил проверить все обновления, чтобы быть уверенным, что соблюдаю все новые требования. Это помогло мне избежать возможных штрафов и неприятных ситуаций на дороге.